Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

 

§1 Allgemeines

Nachstehende Bedingungen haben für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen von Ralph Arabadshiew Eisenbiegerei in Steudnitz, nachstehend "Verkäufer" genannt, Gültigkeit. Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den Allgemeinen Liefer- u. Geschäftsbedingungen vor.

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur insoweit wirksam vereinbart, wenn sie dem Verkäufer rechtzeitig schriftlich zur Kenntnis gebracht,

von diesem schriftlich anerkannt wurden und soweit sie den individualvertraglichen wie auch den nachfolgenden Bestimmungen nicht entgegenstehen.

 

§ 2 Bestellung und Auftragsannahme

 

(1) Alle Angebote und Listenpreise sind freibleibend. Sämtliche Aufträge/Bestellungen,

die dem Verkäufer vom Käufer erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung.

 

(2) Vom Käufer gewünschte Abänderungen eines erteilten Auftrages/einer Bestellung sind nur im beiderseitigen Einvernehmen zulässig und bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

 

(3) Abweichungen der bestellten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.

 

§ 3 Lieferzeiten

 

(1) Die vom Verkäufer genannten Liefertermine sind unverbindlich.

(2) Verlangt der Käufer nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, die die Anfertigungs-/ Lieferdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar mit der Bestätigung der Änderung.

 

§ 4 Lieferungen

 

(1) Die Lieferung der Ware erfolgt frei Baustelle unabgeladen, sofern keine Entladekosten vereinbart sind, im Übrigen mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung durch Bereitstellung der Ware am Sitz des Verkäufers und Bereitstellungsanzeige dem Käufer gegenüber.

 

(2) Verzögert sich die Abnahme der Ware durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft (Bereitstellung der Ware/Bereitstellungsanzeige) auf den Käufer über.

Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten hat der Käufer zu tragen.

 

(3) Ist eine Anlieferung oder der Versand der bestellten Ware schriftlich vereinbart, so geschieht dies ab Sitz des Verkäufers auf Gefahr des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarungen steht dem Verkäufer die Wahl des Transportunternehmers sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Absendung der Ware ab Sitz des Verkäufers/Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Käufer über.

 

(4) Lieferung frei Baustelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße,

so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich durch den Käufer zu erfolgen.

Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.

 

(5) Wenn ein Versand oder die Belieferung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist,

gilt die Bereitstellung der Ware als Vertragserfüllung. Fälle höherer Gewalt oder sonstige vom Verkäufer nicht verschuldete Umstände, insbesondere Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Streiks, Mangel an Rohstoffen und dergleichen entbinden den Verkäufer von jeder Liefer-/Versandverpflichtung und berechtigen ihn, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

(6) Verpackungsmaterial wird gesondert berechnet und nicht vom Verkäufer beim Käufer abgeholt.

 

(7) Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen,

es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist vom Verkäufer schriftlich übernommen worden.

 

§ 5 Mängelhaftung

 

(1) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen. Mängelrügen sind dem Verkäufer unverzüglich vor der Be- oder Verarbeitung der Ware schriftlich und unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel vorzubringen.

Transportschäden sind bei genauer Bezeichnung dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

(2) Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden vom Verkäufer nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

 

(3) Mängelrügen werden als solche nur dann vom Verkäufer anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden.

Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten

gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.

 

(4) Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Ungeachtet etwaiger Mängel ist die Ware insgesamt anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Der Käufer hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse zu prüfen. Die Pflicht des Käufers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Versteckte Mängel können nicht anerkannt werden, da die gesamte Ware sofort nach Erhalt vom Empfänger zu überprüfen ist. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.

 

(5) Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen.

 

(6) Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:

(a) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen.

Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache bei Rücknahme der mangelhaften Ware oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei der Verkäufer nach eigenem Ermessen.

(b) Darüber hinaus hat der Verkäufer das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten  oder  den Kaufpreis zu mindern. Weitergehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

 

(7) Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.

 

(8) Nach Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware und im Falle der Genehmigung der Lieferung durch den Käufer sind jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die bemängelte Ware im Verantwortungsbereich des Käufers bereits teilweise oder insgesamt verbraucht ist.

 

(9) Handelsübliche und technisch unvermeidbare Toleranzen/Abweichungen in der Qualität,

im Material oder Gewicht sind kein Anlass für Beanstandungen seitens des Käufers.

 

(10) Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt,

gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.

 

§ 6 Haftung für Pflichtverletzung des Verkäufers

 

Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen

getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung des Verkäufers Folgendes:

 

(1) Der Käufer hat dem Verkäufer zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, deren Dauer sich an Art und Umfang der betroffenen Lieferung und der der Lieferung vorausgehenden Bearbeitungsdauer zu orientieren hat. Erst nach erfolglosem Ablauf der angemessenen Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

 

(2) Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Verkäufer geltend machen. Der Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 III i.V.m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 II i.V.m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt.

Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.

 

(3) Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich

oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten,

ist der Rücktritt ausgeschlossen.

 

§ 7 Ausschluss von Beschaffungsrisiken und Garantien

 

(1) Der Verkäufer übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien,

es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.

 

(2) Insbesondere der Mangel an für die vereinbarte Lieferung erforderlichen Rohstoffe entbindet den Verkäufer von der Lieferverpflichtung und berechtigt ihn, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

§ 8 Preise

 

(1) Die Preisberechnung erfolgt für Lieferung ab Sitz des Verkäufers frei Lkw verladen in Euro

zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

 

(2) Die Preise gelten nur als Festpreise, wenn der Verkäufer diese schriftlich zusagt.

 

(3)  Bei Irrtümern in der Berechnung sowie der Auftragsbestätigung ist der Verkäufer berechtigt,

bis zur Erledigung des ihm erteilten Auftrages die genannten Preise zu berichtigen.

 

(4) Nachträgliche Veränderungen auf Veranlassung des Käufers einschließlich des dadurch verursachten Produktionsmittelstillstandes werden dem Käufer berechnet.

 

§ 9 Zahlungsbedingungen

 

(1) Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. Bereitstellung der Ware ausgestellt.

 

(2) Sämtliche Rechnungen des Verkäufers sind zum genannten Termin ohne Abzug zu bezahlen.

 

Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung, wobei dieser nur dann in Anspruch genommen werden darf, wenn das beim Verkäufer geführte Kundenkonto des Käufers zum Zeitpunkt des Skontoabzugs keine fälligen anderweitigen Rechnungsbeträge aufweist

 

(3) Bei Bereitstellung größerer Lieferungen ist der Verkäufer berechtigt, hierfür die sofortige Zahlung zu verlangen.

 

(4) Fehler in den Rechnungen müssen vom Käufer dem Verkäufer innerhalb 3 Tagen nach Erhalt schriftlich mitgeteilt werden. Längeres Schweigen des Rechnungsempfängers gilt als stillschweigende Anerkennung der Rechnung.

 

(5) Bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in Höhe von

9,40 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

 

 (6) Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Diskontierungsspesen werden vom Verkäufer unabhängig vom Zeitpunkt der Wechselannahme vom Fälligkeitstag der Forderung an berechnet. Der Verkäufer übernimmt keinerlei Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest.

 

(7) Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehenden Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer fällig, anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen, der Verkäufer ist berechtigt, von Verträgen, die er selbst noch nicht erfüllt hat, zurückzutreten. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.

 

(8) Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.

Der Käufer verzichtet ferner auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung.

 

(9) Zur Sicherstellung der Zahlung tritt der Käufer dem Verkäufer seine ihm aus der betroffenen Lieferung seinem(n) Kunden gegenüber jeweils zustehenden Zahlungsansprüche ab. Für den Fall des Zahlungsverzugs ist der Verkäufer berechtigt, dem(n) Kunden des Käufers die Abtretung offen zu legen und Zahlung direkt an sich zu verlangen.

Gleiches gilt im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Käufers oder der Insolvenzantragstellung gegen den Käufer.

Der Verkäufer nimmt die Abtretung(en) an. Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, von seinem(n) Kunden im Zusammenhang mit der (den) betroffenen Lieferung(en) im Wege des Weiterverkaufs oder der Weiterverarbeitung erhaltene Gelder bis zur Höhe der Gesamtvergütung für die vom Verkäufer gelieferten Waren für den Verkäufer treuhänderisch zu halten und diese Gelder nur zweckgebunden für die betroffene Lieferung zu verwenden.

 

(10) Materialrücklieferungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und unter Vorlage des Lieferscheins angenommen. Bei vereinbarter Rücknahme von Lagerware wird ein Abzug von 20 % und bei nicht lagermäßig gehaltener Ware von 40 % des Kaufpreises vorgenommen, sofern die Ware zum Verkäufer angeliefert wird. Bei Abholung durch den Verkäufer werden zusätzlich die üblichen Frachtkosten berechnet.

 

(11) Sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Kunden, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen den Verkäufer zum Rücktritt berechtigt.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Jede vom Verkäufer gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware aber im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.

Die Vorbehaltsware ist von den übrigen Waren getrennt zu lagern und auf Verlangen des Verkäufers

zu kennzeichnen und gegen Feuer, sonstige Beschädigungen und Diebstahl zu versichern.

 

(2)    Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an den Verkäufer ab.

Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

 

(3) Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an den Verkäufer ab.

Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der Verkäufer dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

 

(4) Eine Be- oder Verarbeitung sowie eine Umbildung der Vorbehaltsware geschieht stets im Auftrag des Verkäufers,

ohne dass für ihn daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers.

Sofern der Käufer Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung erhalten sollte, tritt er bereits jetzt seine dann nach § 947 I BGB bestehenden Ansprüche an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

 

(5) Der Käufer tritt die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Versicherungsfall oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten sicherungshalber erstrangig an den Verkäufer ab.

Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

 

(6) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, bestehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest, an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

 

(7) Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer sind der Verkäufer sofort mittels Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung und der Pfändende umfänglich darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die vom Verkäufer gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.

 

(8) Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 25 %, ist der Käufer berechtigt,

vom Verkäufer insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.

 

(9) Die Geltendmachung der Rechte des Verkäufers aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des Verkäufers gegen den Käufer angerechnet.

 

§ 11 Rücktrittsrecht des Verkäufers

 

Der Verkäufer ist in Ergänzung zu den bereits angeführten unter anderem auch ausfolgenden Gründen berechtigt,

vom Vertrag zurückzutreten:

 

(1) Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer.

Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen Verkäufer und Käufer handelt.

 

(2) Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.

 

(3) Wenn die unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit der Verkäufer sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.

 

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

 

(1) Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz des Verkäufers zu erbringen.

 

(2) Soweit der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch im Zusammenhang mit  Wechsel-  und  Scheckklagen. Unabhängig  von  der Höhe des Streitwertes wird zudem die Zuständigkeit des Amtsgerichts vereinbart,

auch für den Fall grenzüberschreitender Lieferungen und Leistungen des Verkäufers.

 

(3) In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen des Verkäufers,

gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 13 Datenschutzbestimmung

 

Der Käufer gestattet dem Verkäufer, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung, Auftragsabwicklung und Abrechnung erforderlichen Daten mittels EDV zu verarbeiten und zu speichern.